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Benutzungsordnung der Kreisbibliothek Kronach

Öffnungszeiten:

Montag                         10 Uhr bis 17 Uhr

Dienstag                       10 Uhr bis 17 Uhr

Mittwoch                       10 Uhr bis 16 Uhr

Donnerstag                   10 Uhr bis 18 Uhr

Freitag                          10 Uhr bis 17 Uhr

 

§ 1 Aufgabe

1) Die Kreisbibliothek Kronach ist eine gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Einrichtung des Landkreises Kronach. Sie dient der Vermittlung allgemeiner Informationen, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Unterhaltung, der Freizeitgestaltung und somit auch dem kulturellen Leben im Landkreis Kronach.

2) Die Kreisbibliothek steht allen Einwohnern/innen des Landreises Kronach offen. Personen von außerhalb können zur Benutzung zugelassen werden.

3) Die Benutzung der kreiseigenen Medien ist kostenlos. Entgelte für weitere Leistungen (Anmeldegebühren, Säumnisgebühren, Kopien, Fernleihe u. a.) sind in der Gebührenordnung festgelegt.

4) Die Öffnungszeiten der Kreisbibliothek sowie die Haltestellen der Autobibliothek werden durch Aushang, in der Presse und im Internet bekannt gegeben.

 

§ 2 Anmeldung

1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes an. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr benötigen die Unterschrift eines Elternteils oder eines sonstigen Erziehungsberechtigten.

Mit der Unterschrift erkennt der Nutzer die Benutzungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu. Die geltenden Datenschutzbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung werden beachtet. Kollektive Benutzer benötigen die Unterschrift eines Bevollmächtigten und einen Dienststempel.

2) Der Benutzerausweis ist nur innerhalb der Familie (gerade Linie) übertragbar. Er ist bei jeder Entleihung (Selbstverbuchung) erforderlich.

3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig (vgl. Gebührenordnung).

 

§ 3 Ausleihe

1) Die Anzahl der ausleihbaren Medien ist unbegrenzt. Sie kann jedoch nach Bedarf vom Bibliothekspersonal eingeschränkt werden. Präsenzbestände sind nicht ausleihbar. Ausgeliehene Medien können vorbestellt und vorhandene reserviert werden. Für vorbestellte und reservierte Medien sind Vormerkergebühren zu bezahlen. Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiter verliehen werden. Ausgeliehene Medien können bei Bedarf vor Ende der Leihfrist zurück gefordert werden.

 

2) Die Leihfrist für Bücher und Hörbücher öHölskdjfbeträgt vier Wochen und für die anderen Medien jeweils eine Woche. Die Karenzzeit und die Vorhaltefrist für alle Medien betragen jeweils maximal sieben Tage. Die Leihfrist kann für Bücher bis zu zweimal und für die anderen Medien jeweils einmal verlängert werden, falls keine Vorbestellung vorliegt.

 

3) Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten (vgl. Gebührenordnung).

 

§ 4 Fernleihe

Nicht im Bestand vorhandene Medien (für wissenschaftliche Arbeit, den Beruf, die Aus- und Fortbildung) können über die Fernleihe besorgt werden. Für den auswärtigen Leihverkehr gelten die einschlägigen Richtlinien. Die Bestellung ist kostenpflichtig (vgl. Gebührenordnung).

 

§ 5 Elektronische Medien

1) Die Nutzung des Internet ist in der Kreisbibliothek Kronach an den installierten PCs grundsätzlich möglich und kostenlos.

2) Für die kostenlose Nutzung des WLAN müssen sich die Nutzer beim Internetanbieter gesondert anmelden.

 

§ 6 Onleihe

Die Kreisbibliothek ist dem Verbund Franken-Onleihe angeschlossen. Die Ausleihzeit beträgt für e-Books und e-Audio zwei Wochen, für e-Videos sieben Tage, für e-Magazines einen Tag und für e-Paper eine Stunde. Die Ausleihe elektronischer Medien ist kostenlos. Es gelten die Bestimmungen des Verbundes.

 

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung

1) Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung, Beschmutzung und Veränderung zu schützen. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden. Verlust oder Beschädigung sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich zu melden. Der Benutzer ist schadensersatzpflichtig und hat die Kosten für eine Neuanschaffung zu tragen. Für Schäde, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Nutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

2) Die Kreisbibliothek ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen bzw. durch entliehene Medien entstehen.

 

§ 8 Hausordnung und Hausrecht

1) Der Leiter der Kreisbibliothek übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung dieses Rechts auf das Büchereipersonal übertragen. Die Benutzungsordnung liegt in der Kreisbibliothek aus.

2) Jeder Benutzer hat sich in der Bibliothek so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden und der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

3) Rauchen, Essen, Trinken im Bereich der Teppichböden und das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blinden- oder sonstige Behelfshunde) sind in der Bibliothek untersagt. Ebenso sind das (laute) Hören von Musik sowie das Telefonieren verboten.

4) Während der Dauer des Aufenthaltes in der Bibliothek sind Taschen, Gepäck u. ä. in den dafür vorgesehenen Schränken zu deponieren bzw. einzuschließen oder beim Personal abzugeben. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände.

 

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder ganz von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die gegen die Anordnungen des Personals verstoßen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 02. Juli 2018 in Kraft. Die bisherige Benutzungsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

Kronach, 02. Juli 2018

Klaus Löffler

Landrat